Downloads Änderungen Gesetze und Verordnungen

Veröffentlichungen 2020

Veröffentlichungen 2019

  • Bgbl119s1190 77726 25
    Änderung Fahrlehrergesetz August 2019
  • Bgbl119s1416 77830 7
    Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
  • Bgbl119s2015 78008
    Dritte Verordnung zur Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • Bgbl119s2008 78006 1
    Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • Bgbl119s2850 78085
    Neunzehnte Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
  • Bgbl119s2937 78133
    Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Veröffentlichungen 2018

  • Bgbl118s2245 77039
    Dritte Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Veröffentlichungen 2017

  • Bgbl117s3784 76057
    Berichtigung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen
  • Bgbl117s2162 75484 1
    Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Per mille limit values

Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen

  • Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG)
    – 1 Punkt im Fahreignungsregister, 250 Euro Geldbuße

Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:

  • nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
  • strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen

  • in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • vor Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
    – 1. Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
    – 2. Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
    – 3. Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
  • strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:

  • strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Quelle KBA

Promille-Grenzwerte (Stand: 01.05.2014)

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