Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen
Nach § 7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV müssen Ausbilder und Ausbilderinnen sich fortbilden.
Wir bieten Ihnen eine 3-tägige Fortbildung an, die anerkannt ist als § 53 Abs. 1 Fahrlehrerfortbildung und als Fortbildung für Ausbilder und Ausbilderinnen nach §7 BKrFQV.
Auszug aus §7 BKrFQV
(1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.