Downloads Änderungen Gesetze und Verordnungen
- Bgbl119s1190 77726 25
Änderung Fahrlehrergesetz August 2019 - Bgbl119s1416 77830 7
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen - Bgbl119s2015 78008
Dritte Verordnung zur Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - Bgbl119s2008 78006 1
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bgbl119s2850 78085
Neunzehnte Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes - Bgbl119s2937 78133
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Veröffentlichungen 2018
- Bgbl118s2245 77039
Dritte Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Veröffentlichungen 2017
- Bgbl117s3784 76057
Berichtigung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen - Bgbl117s2162 75484 1
Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Per mille limit values
Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen
- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres
- Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG)
– 1 Punkt im Fahreignungsregister, 250 Euro Geldbuße
Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:
- nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
- strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) - strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen
- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres
- Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
– 1. Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
– 2. Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
– 3. Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot - strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) - strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
- strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) - strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Quelle KBA
Promille-Grenzwerte (Stand: 01.05.2014)
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