Per mille limit values
Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen
- Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG)
– 1 Punkt im Fahreignungsregister, 250 Euro Geldbuße
Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:
- nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
- strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen
- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres
- Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
– 1. Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
– 2. Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
– 3. Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
- strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
- strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
- strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
- strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Quelle KBA
Promille-Grenzwerte (Stand: 01.05.2014)