Downloads Änderungen Gesetze und Verordnungen

Veröffentlichungen 2020

Veröffentlichungen 2019

  • Bgbl119s1190 77726 25
    Änderung Fahrlehrergesetz August 2019
  • Bgbl119s1416 77830 7
    Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
  • Bgbl119s2015 78008
    Dritte Verordnung zur Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • Bgbl119s2008 78006 1
    Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • Bgbl119s2850 78085
    Neunzehnte Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
  • Bgbl119s2937 78133
    Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Veröffentlichungen 2018

  • Bgbl118s2245 77039
    Dritte Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Veröffentlichungen 2017

  • Bgbl117s3784 76057
    Berichtigung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen
  • Bgbl117s2162 75484 1
    Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Per mille limit values

Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen

  • Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG)
    – 1 Punkt im Fahreignungsregister, 250 Euro Geldbuße

Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:

  • nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
  • strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen

  • in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • vor Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
    – 1. Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
    – 2. Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
    – 3. Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
  • strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:

  • strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
    – 3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    – Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Quelle KBA

Promille-Grenzwerte (Stand: 01.05.2014)

Gerichtsurteile Verkehrsrecht

Wir bieten auf dieser Seite, unseren Kunden und auch unseren Besuchern, einen Überblick über aktuelle Gerichtsurteile aus den Themenbereichen Verkehrsrecht.

Der umgestürzte Bauzaun

(jlp). Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen, standhalten. Allein schon durch das Umfallen des Zaunes besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Durch die Errichtung dieses Bauzaunes wurde eine Gefahrenquelle von der Baufirma geschaffen. Ist die Baufirma den hiermit verbundenen Kontroll- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen, haftet sie, wenn der Bauzaun umfällt und ein Fahrzeug beschädigt.

Amtsgericht München,  Az.: 244 C 23760/11

Garage nur für Fahrzeuge

(jlp). Nach den Bauordnungen der Länder legen die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder errichtet werden müssen. Diese notwendigen Garagen müssen den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs genügen und sorgen so dafür, dass ausreichend Parkraum vorhanden ist. Damit dieser Parkraum auch dem ruhenden Verkehr tatsächlich zur Verfügung steht, dürfen diese notwendigen Garagen nicht zweckentfremdet werden. Eine solche Zweckentfremdung liegt aber vor, wenn in der Garage vorwiegend Möbel und Kartons gelagert werden und eine Garagennutzung zur Kfz-Unterstellung unmöglich ist.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA

Haftung für Mäharbeiten neben Bundesstraße

(jlp). Lässt der Straßeneigentümer Mäharbeiten im Bereich des seitlichen Grünstreifens durchführen, dann muss er die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine bei solchen Mäharbeiten zu vermeiden. Allerdings muss der Straßenverkehrssicherungspflichtige nur solche Schutzvorkehrungen treffen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können. Dies kann zum Beispiel eine wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen sein.

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 250/12

Tilgungsreifer Eintrag im Verkehrszentralregister

(jlp). Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger ist rechtswidrig, wenn die im Verkehrszentralregister eingetragene rechtskräftige Entscheidung über eine während der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung bereits getilgt oder tilgungsreif war. Die Vorschriften über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister gehen nämlich von der Annahme aus, dass bei einwandfreiem Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr während der Tilgungsfrist eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und die Tat für die verkehrsrechtlichen Zwecke des Registers bedeutungslos geworden ist. Sie sind damit konkreter Ausdruck des Bewährungsgedankens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 10 S 2292/12

Haftung für zu schnelles Fahren trotz Vorfahrt

(jlp). Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich zweier Straßen, dann kann auch der Vorfahrtsberechtigte für die Unfallfolgen haften, nämlich dann, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 Prozent überschritten hat und wenn der wartepflichtige Fahrzeugführer langsam und sehr vorsichtig in die Kreuzung eingefahren ist. In einer solchen Verkehrssituation trifft den Vorfahrtsberechtigten eine überwiegende Haftung, welche das Gericht mit 2/3 bewertete.

Oberlandesgericht München, Az.: 10 U 4938/12

Fahrradsturz durch Straßenschäden

(jlp). Stürzt ein Radfahrer im Einfahrtsbereich eines Parkplatzes mit abgesenkter Bordsteinkante, vor der sich eine circa 5 bis 7 Zentimeter tiefe, muldenförmige Vertiefung in einer Länge von 145 Zentimeter und einer Breite von 40/50/52 Zentimeter befindet, die eine Anschlagshöhe von bis zu 7 Zentimeter zur abgesenkten Bordsteinkante aufweist, kommt eine Haftung der Gemeinde wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht. Dem Einwand der Gemeinde, dass die Gefahrenstelle für einen Radfahrer ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Gefahrenstelle ist jedenfalls bei Dunkelheit nicht erkennbar. Die Frage der Erkennbarkeit dieser Gefahrenquelle hat aber mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nichts zu tun. Dies ist nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 3769/11

Wann endet das Ausparken

(jlp). Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Davor spricht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet, der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden. Denn nach § 10 Straßenverkehrsordnung hat sich derjenige, der vom Straßenbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Amtsgericht München, Az.: 344 C 8222/11

Fahrradparken auf dem Gehweg

(jlp). Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleidet jemand einen Schaden an seinem Pkw und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, hat er das zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche existieren für abgestellte Fahrräder nicht. Damit wurde die Schadenersatzklage eines Mini-Autohalters gegen einen Fahrradfahrer abgewiesen, weil der Autohalter nicht beweisen konnte, dass der Fahrradfahrer sein Fahrrad schuldhaft und nicht verkehrssicher abgestellt hatte.

Amtsgericht München, Az.: 261 C 8956/13

„Drängeln“ im Straßenverkehr

(jlp). Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 Meter beträgt. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten ist von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handelt, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern. Wer 140 Meter in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, überschreitet die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöht dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er muss deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 78/13

Kein Rotlichtverstoß bei Verkehrsabkürzung

(jlp). Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Das Rotlicht verbietet nämlich nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren. Auch wenn dieser Verkehrsraum noch durch die Anlage geschützt ist, liegt kein Rotlichtverstoß vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gilt, der es, in seiner Fahrtrichtung gesehen, vor sich hat.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 98/13

Geschwindigkeitsüberschreitung bei Probefahrt

(jlp). Macht ein ertappter Geschwindigkeitssünder geltend, auf Grund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot auf Grund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden so genannten Augenblicksversagens, regelmäßig aus.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 944/12

Ausparken mit Hindernissen

(jlp). Kommt es im unmittelbar zeitlichen und räumlichen Zusammenhang beim Ausparken zu einer Fahrzeugkollision, spricht alles für ein Verschulden des Ausparkenden, und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler. Der Ausparkende kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender Pkw seine Fahrspur „sperrt“. Der Ausparkende muss bei seiner Eingliederung in den fließenden Verkehr äußerste Sorgfalt beachten. Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Ein- oder Anfahrenden muss ausgeschlossen sein.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 82/12

Wohnmobil mit Rattenbefall

(jlp). Der Befall eines Wohnmobils mit Ratten stellt jedenfalls dann einen Sachmangel dar, wenn das Ungeziefer die Fahrzeugsubstanz angegriffen hat oder wenn die Gefahr des vollständigen Verlustes der Gebrauchsfähigkeit besteht. Damit wurde die Klage eines Wohnmobilkäufers, der 72.500 Euro für ein gebrauchtes Wohnmobil bezahlt hatte, stattgegeben. Da der Rattenbefall erst wenige Tage nach Übergabe festgestellt wurde, sprach die gesetzliche Vermutung für einen Rattenbefall schon bei Fahrzeugübergabe.

Landgericht Freiburg, Az.: 6 O 277/12

Haftung für Kilometerangabe

(jlp). Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt („137 800 km“), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht und das Fahrzeug tatsächlich 270 858 km gefahren ist. Der Kfz-Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten und den geleisteten Kaufpreis zurückfordern, weil die ursprüngliche Kilometerangabe zum Vertragsinhalt geworden war und weil die Eigenschaftszusicherung tatsächlich aber nicht vorliegt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 W 228/12

Radfahrer ohne Radbeleuchtung

(jlp). Kommt es bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Landstraße zu einem Unfall mit einem dunkel bekleideten Fahrradfahrer, dessen Rad schwarz und unbeleuchtet ist, kann dies trotz Verstoßes des von hinten auffahrenden Pkw-Fahrers gegen das Sichtfahrgebot zu einer überwiegenden Haftung des Fahrradfahrers (hier: 3/4 zu 1/4) führen.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 4 U 65/11

Missachtung der Parkhausdurchfahrtshöhe

(jlp). Missachtet der Fahrer eines gewerblich angemieteten Kleintransporters die Einfahrtshöhe eines Parkhauses und führt er dadurch grob fahrlässig die Beschädigung des Fahrzeugs im Dachbereich herbei, dann kommt eine Haftungsquote für den Mieter des Kraftfahrzeuges in Betracht, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen ist und wenn bei Vorliegen eines groben Verschuldens eine Haftungsverteilung vereinbart worden ist. Kennt der Fahrer die Maße des Fahrzeugs und versucht er, mit einem 2,73 Meter hohen Fahrzeug trotz deutlich ausgeschilderter Einfahrtshöhe von nur 1,80 Meter in das Parkhaus einzufahren, so handelt er grob fahrlässig. Für ihn gilt eine Haftungsquote von 2/3.

Landgericht Köln, Az.: 26 O 174/10

Geschwindigkeitsüberschreitung für Rettungshund

(jlp). Nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung muss auch gleich zu einem hohen Bußgeld oder zu einem Fahrverbot führen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn besondere Rechtfertigungsgründe für diese Geschwindigkeitsüberschreitung geltend gemacht werden können. Eine solche besondere Stresssituation kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn sich die Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes auf einer Fahrt zum Tierarzt befindet, weil bei dem Hund eine lebensbedrohliche Gefahrensituation vorliegt. Dieser Tatbestand (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB um 28 km/h) rechtfertigt eine Reduzierung der Geldbuße auf nicht ins Verkehrszentralregister eintragungspflichtige 35 Euro.

Amtsgericht Koblenz, Az.: 2010 Js 43957/12.34 OWi

Alkoholverstoß bei Fahranfänger

(jlp). Für Fahranfänger besteht innerhalb der gesetzlichen Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Alkoholverbot, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird. Ein Verstoß gegen dieses angeordnete Alkoholverbot liegt regelmäßig bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 661/12

Alkoholisierte Fahrradfahrt

(jlp). Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 B 102/12

Parken auf Privatparkplätzen

(jlp). Überlässt ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, dann ist dieser Fahrzeughalter als so genannter Zustandsstörer einzustufen, wenn das Fahrzeug unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Dieses unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht dar und begründet als Konsequenz die Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, die der Grundstückseigentümer für die Halterermittlung aufwenden musste.

Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 230/11

Entzug des französischen Führerscheins

(jlp). Einem Kraftfahrer, der nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorlegt, kann die deutsche Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn diese in Frankreich erworben worden ist. Die Führerscheinbehörde ist zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Behörde diese durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen beziehungsweise medizinisch- psychologischen Gutachten aufklären. Verweigert der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Dabei kann jedem Mitgliedsstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis aufgrund von solchen Eignungszweifeln entziehen, welche sich im Zusammenhang mit dem Verhalten nach Erwerb des in dem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins ergeben.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 5 K 16/13.KO

Vornutzung als Fahrschulwagen: Mangel?

(jlp). Wer ein gebrauchtes Fahrzeug kauft, erfährt vom Verkäufer zumeist nicht, wie dieses Fahrzeug bei ihm konkret zu welchen Zwecken eingesetzt wurde. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Nur dann, wenn beispielsweise über Jahre hinweg eine atypische Vornutzung ununterbrochen vorliegt, kann dies einen Fahrzeugmangel unter Umständen begründen. Dies kann so bei einem Fahrschulwagen mit einer Leistung von 100.000 Kilometer der Fall sein. Kein Mangel liegt aber vor, wenn dieser Pkw nur 5.000 Kilometer als Fahrschulwagen benutzt wurde.

Oberlandesgericht Köln, Az.: I-14 U 15/12

Haftung eines Schleppgespanns

(jlp). Kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein „Fahrzeuggespann“, bestehend aus einem abschleppenden Fahrzeug und einem mittels starrer Stange abgeschleppten Fahrzeugs, beteiligt ist, dann haftet der Fahrer des abgeschleppten Kraftfahrzeugs nicht für die Unfallschäden, wenn ihm selbst kein Lenk- oder Bremsfehler unterlaufen ist. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer erstmals ein mittels einer starren Stange geschlepptes Fahrzeug führt, begründet dabei noch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf.

Landgericht Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 289/10

„Klackgeräusche“ beim Neuwagen

(jlp). Der Fahrzeugkäufer hat kein Rücktrittsrecht wegen eines unerheblichen, nicht behebbaren Mangels eines Neufahrzeugs, der die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig ist. Damit wurde die Klage eines Kfz-Neuwagenkäufers abgewiesen, der ein undefinierbares „Klackgeräusch“ an seinem Fahrzeug monierte, dessen Herkunft aber nicht festgestellt werden konnte.

Oberlandesgericht Saarbrücken,  Az.: 1 U 38/12-11

Der provozierte Verkehrsunfall

(jlp). Provoziert ein Autofahrer einen Unfall, so willigt er damit automatisch in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein. Ein Schadenersatzanspruch steht ihm damit nicht zu. Eine solche Konstellation liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Pkw-Fahrzeugführer auf eine auf Grün zeigende Fußgängerampel zufährt und dann trotz Grünlicht ohne jeglichen Grund abbremst, sodass ein hinter ihm fahrender Verkehrsteilnehmer auf sein Fahrzeug auffährt. Weitere Indizien für eine Unfallmanipulation sind, dass dieser Fahrzeugführer sein Fahrzeug erst wenige Wochen zuvor erworben hat, dass er bereits einen erheblichen Vorschaden hatte und dass er jeweils selbst die Reparaturen durchführte.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 167/12

Alkoholmissbrauch: Führerschein weg

(jlp). Liegen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vor, dann ist die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an den Führerscheininhaber, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Geeignetheit der Teilnahme am Straßenverkehr vorzulegen, rechtmäßig. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Führerscheineinziehung ist regelmäßig gegeben, wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden.

Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 L 1109/12.MZ

Steinschlagschäden durch Mäharbeiten

(jlp). Es liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Mitarbeiter der Straßenmeisterei bei Mäharbeiten mit Handmotorsensen auf einem zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen Steine hochschleudern, wodurch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge beschädigt werden, wenn zum Schutz der vorbeifahrenden Fahrzeuge weder Schutzplanken/Schutzplanen errichtet worden sind noch für die Arbeiten eine verkehrsärmere Zeit gewählt wurde, sodass während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern eine Unterbrechung der Mäharbeiten möglich gewesen wäre. Aus dieser Pflichtverletzung folgt, dass der Straßeneigentümer dem geschädigten Pkw-Fahrzeughalter zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 U 56/11

Aufklärungspflichten bei Unfallflucht

(jlp). Der Zweck des Straftatbestandes „Unfallflucht“ (§ 142 StGB) besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen. Insbesondere sollen auch die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche gesichert werden. Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs. Dieses Aufklärungsinteresse des Versicherers wird grundsätzlich auch dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer die niedergelegte Pflicht zur „unverzüglichen“ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt hat. Eine nachträgliche Mitteilung erfolgt jedoch dann noch unverzüglich, wenn sie geeignet ist, zu Gunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen zu treffen.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 97/11

Dieselkraftstoff auf der Fahrbahn

(jlp). Dieselkraftstoff, den ein Kraftfahrzeug verloren hat, ist vom Verursacher unverzüglich von der Straßenfläche zu beseitigen. Wird diese Fahrbahnverschmutzung vom Straßeneigentümer beseitigt, dann kann gegen den Verursacher eine Kostenpflicht bestehen. Eine solche Erstattungspflicht setzt voraus, dass der Verursacher seiner Reinigungsverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist auch nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Dabei ist nicht stets eine sofortige Reinigung erforderlich, sondern ein nach den jeweiligen Umständen des Falls zu bemessendes beschleunigtes Handeln.

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 2 A 556/11

Fahrzeugselbstentzündung

(jlp). Kommt es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Kraftfahrzeug zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und infolgedessen zu einem Brand, der auf ein anderes Fahrzeug übergreift, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ regelmäßig erfüllt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss dann den Schaden ersetzen.

Landgericht Karlsruhe, Az.: 9 S 319/12

Land haftet für Hochwasserschaden

(jlp). Wird ein Wasserableitungsgraben an einer Autobahn vom Straßenbauträger nicht ausreichend dimensioniert, sodass sich hieraus die Gefahr eines Hochwassers für nahe gelegene Hausgrundstücke ergeben kann, so verletzt das Land seine Verkehrssicherungspflicht und muss Schadenersatz leisten, wenn es zu Grundstücksüberschwemmungen kommt und hierbei Privatfahrzeuge beschädigt werden. Zumutbare Schutzmaßnahmen waren jedenfalls möglich und hätten den Schadeneintritt verhindert.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 11 U 198/10 (n.rk.)

Gemeinsame Betriebseinheit ist gemeinsame Haftung

(jlp). Kommt es unter Beteiligung eines Fahrzeuggespanns zu einem Unfall und hat das Zugfahrzeug wie auch der Fahrzeuganhänger jeweils eine eigene Fahrzeughaftpflichtversicherung, dann haben im Regelfall die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und die des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass für jedes Fahrzeugteil jeweils ein eigenständiger Ursachenbeitrag für das Unfallgeschehen ermittelt wird.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 191/12

Gelbes Blinklicht bei der Müllabfuhr

(jlp). Müllentsorgungsfahrzeuge, die im öffentlich- rechtlichen Auftrag von Entsorgungsträgern tätig sind, dürfen ein gelbes Blinklicht an ihrem Fahrzeug führen. Hierdurch soll den müllabfuhrtypischen Gefahren begegnet werden. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist aber solchen Fahrzeugen zu versagen, die keine Müllabfuhr betreiben, sondern auf gewerblicher Basis für eine Schrottentsorgung tätig sind.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 9.12

Lkw-Mautsätze auf dem Prüfstand

(jlp). Die Verteilung der Lkw-Maut auf Achsklassen (mautpflichtige Lkw mit bis zu drei Achsen einerseits und ab vier Achsen andererseits) kann selbst bei unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit gerechtfertigt sein. Die Rechtsauffassung, dass zwei- und dreiachsige Lkw überhaupt nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz hätten zusammengefasst werden dürfen, weil Dreiachser in höherem Maße Wegekosten verursachen als Zweiachser, ist nicht zwingend.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 9 B 6.13

Kontrollen in Pkw-Waschstraßen

(jlp). Der Betreiber einer so genannten Portalwaschanlage ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung nicht gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 26/12-8

Verkauf eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs

(jlp). Hat jemand ein Kraftfahrzeug unterschlagen und veräußert dieser das Fahrzeug unter dem Namen des Eigentümers, so wird Vertragspartner des Erwerbs grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der wirkliche Eigentümer. Dies jedenfalls dann, wenn der Fahrzeugverkauf sofort abgewickelt wird.

Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 92/12

Risikoeinschätzung

(jlp). Nimmt ein Verkehrsteilnehmer und Führerscheininhaber am öffentlichen Verkehr teil und nimmt er gleichzeitig Arzneimittel ein, die auch Betäubungsmittel enthalten, so kann hieraus noch nicht automatisch auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten ist eine einzelfallorientierte Beurteilung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen bewertet als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von gegebenenfalls festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 10 S 243/12

Motorradschuhe sind keine Pflicht

(jlp). Wird ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt, weil er nur Sport- statt Motorradschuhe getragen hat, so kann dem Motorradfahrer dies aber nicht als Mitverschulden angelastet werden. Auch wenn das Tragen solcher Schuhe die Sicherheit erhöht, besteht noch kein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Tragen von Schutzkleidung an den Beinen, bei deren Fehlen eine Mithaftung angenommen wird.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 3 U 1897/12

Alkoholverbot für Fahranfänger

(jlp). Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger liegt regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 661/12

Oldtimer mit Macken

(jlp). Wer ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ (hier: Porsche 911 Taiga, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000) kauft, muss mit Verschleißerscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel, Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft worden ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 31/12

Fahraufgabenkatalog

Für Fahrlehrer