Fahrerlaubnis
Klasse A
Mit der Fahrlehrerlaubnis Klasse A dürfen Sie Mofa, Klasse AM, A1, A2 und A ausbilden. Damit sind Sie in den Fahrschulen flexibel einsetzbar und haben dadurch auch einen sehr abwechslungsreichen Beruf, der zudem noch mehr Freude mit sich bringt. Der Erwerb dieser Lehrerlaubnis hat aber noch andere Vorteile. Um Aufbauseminare durchführen zu dürfen, benötigen Sie die Seminarerlaubnis bei der die Fahrlehrerlaubnis Klasse A erforderlich ist.
Bei unserer Info-Veranstaltung erfahren Sie alles über die Ausbildung und Beruf als Fahrlehrer
Gerne können Sie auf Wunsch auch einen persönlichen Termin vereinbaren
Anmeldung unter +492208 919 626 0
Termine
(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber
Besitzt der Bewerber
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.
Klasse A
2 Jahre auf einem Fahrzeug der Klasse A2
1 Monat in Vollzeit
Bestehen der Fahrlehrerprüfung Klasse A
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
GRUPPE |
ART |
ORT |
TERMIN |
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Fahrlehrer-Ausbildung | Fahrlehrerausbildung Klasse A | Niederkassel | 08.04.2024 | Details |