Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar).
Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer:
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
a) einen viertägigen Grundkursus und
b) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz besteht,
umfasst.