Seminarleiter ASF und FES
Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar).
Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer:
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
a) einen viertägigen Grundkursus und
b) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz besteht,
umfasst.
§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik – FES –
- 1.mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
- 2.innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
- 3.im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
- 4.innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
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- a)einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,
- b)einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
- c)die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und
- d)eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
umfasst.
Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.