Fahrlehrerlaubnis DE (BUS)
Busfahrer werden immer benötigt und somit auch Fahrlehrer der Klasse DE. Genauso wie die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt Sie mit der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE in die Aus-und Weiterbildung für EU-Berufskraftfahrer einzusteigen.
Info-Veranstaltung
Bei unserer Info-Veranstaltung erfahren Sie alles über die Ausbildung und Beruf als Fahrlehrer
Gerne können Sie auf Wunsch auch einen persönlichen Termin vereinbaren
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Termine
Geförderte Angebote
WEITER.BILDUNG Qualifizierungsoffensive der Agentur für Arbeit
Zuschuss zu den Lehrgangskosten bis 100% möglich
Arbeitsentgeld kann bis 100% übernommen werden
Für mehr Informationen melden Sie sich bei uns gerne telefonisch unter 02208/919 626 0
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Auszug aus dem Fahrlehrergesetz §7
(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber
- 1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate
- 2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
- 3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.
Besitzt der Bewerber
- 1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE,
- 2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE,
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.
Vorraussetzungen
Mindestalter
21 Jahre
Körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit
Geistig, körperlich und fachlich geeignet
Berufsausbildung
Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
Fahrerlaubnis
Klassen BE und DE (diese kann aber noch erworben werden)
Besitz Fahrerlaubnis
2 Jahre Klasse D oder 60 Stunden Zusatzausbildung
Fachliche Eignung
Bestehen der Fahrlehrerprüfung Klasse DE
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.