Ausbildung zum Fahrlehrer Klasse BE (Pkw)

ab 01.01.2018

Die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE ist die Grundausbildung, die jeder Fahrlehrer zuerst erwerben muss. Die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE bauen auf dieser auf. Nach bestandener Fachkundeprüfung können wir Ihnen die Vermittlung eines geeigneten Praktikumplatzes garantieren mit Option zur Übernahme. Dieses können wir Ihnen versichern, da unsere Verkehrsfachschule auf enge und langjährige Kontakte zu Partner-Fahrschulen im gesamten Rheinland und Rhein-Ruhr-Gebiet zurückgreifen kann.


Im Anschluss an das Praktikum erfolgt eine Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Bei bestandener Lehrprobe erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE.

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Dauer & Ablauf

Theortische und praktische Ausbildung:

8 Monate

Praktikum:

4 Monate

Gesamt:

12 Monate

Auszug aus dem Rahmenlehrplan
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung

Technische und pädagogische Fachkenntnisse

Kompetenzbereich „Recht“

  • Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik
  • Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Kompetenzbereich „Technik“

  • Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen
  • Kompetenz BE-2 – Fahrphysik
  • Kompetenz BE-3 – Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens
  • Kompetenz BE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Kompetenzbereich „Erziehen“

  • Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:
  • Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Kompetenzbereich „Beurteilen“

  • Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Vorraussetzungen

Mindestalter

21 Jahre

Körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit

geistig, körperlich und fachlich geeignet

Berufsausbildung

Berufsausbildung oder gleichwertig

Schulabschluss

mindestens Hauptschulabschluss, oder Abitur

Führerscheine

Klasse BE (dieser kann aber noch erworben werden)


Besitz Fahrerlaubnis

mindestens 3 Jahre Klasse B

Fachliche Eignung

bestandene Fahrlehrerprüfung (§ 8 FahrlG)

Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

Termine / Preise

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art

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ort

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time

TERMIN

Fahrlehrer-Ausbildung Fahrlehrerausbildung Klasse BE Niederkassel 03.11.2025 Details
Fahrlehrer-Ausbildung Fahrlehrerausbildung Klasse BE Niederkassel 10.03.2025 Details
Fahrlehrer-Ausbildung Fahrlehrerausbildung Klasse BE Niederkassel 04.08.2025 Details