Ausbildung zum Fahrlehrer Klasse BE (Pkw)
ab 01.01.2018
Die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE ist die Grundausbildung, die jeder Fahrlehrer zuerst erwerben muss. Die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE bauen auf dieser auf. Nach bestandener Fachkundeprüfung können wir Ihnen die Vermittlung eines geeigneten Praktikumplatzes garantieren mit Option zur Übernahme. Dieses können wir Ihnen versichern, da unsere Verkehrsfachschule auf enge und langjährige Kontakte zu Partner-Fahrschulen im gesamten Rheinland und Rhein-Ruhr-Gebiet zurückgreifen kann.
Im Anschluss an das Praktikum erfolgt eine Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Bei bestandener Lehrprobe erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE.
Info-Veranstaltung
Bei unserer Info-Veranstaltung erfahren Sie alles über die Ausbildung und Beruf als Fahrlehrer
Gerne können Sie auf Wunsch auch einen persönlichen Termin vereinbaren
Anmeldung unter +492208 919 626 0
Termine
Auszug aus dem Rahmenlehrplan
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Technische und pädagogische Fachkenntnisse
Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
- Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
- Kompetenz BE-2 – Heterogenität im Straßenverkehr
- Kompetenz BE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
- Kompetenz BE-4 – Partnerschaftliches Verhalten
- Kompetenz BE-5 – Fahraufgaben
- Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
- Kompetenz BE-7 – Mobilitätsverhalten
Kompetenzbereich „Recht“
- Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik
- Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Kompetenzbereich „Technik“
- Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen
- Kompetenz BE-2 – Fahrphysik
- Kompetenz BE-3 – Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens
- Kompetenz BE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Kompetenzbereich „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
- Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung:
- Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:
- Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
- Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs:
Kompetenzbereich „Erziehen“
- Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:
- Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Kompetenzbereich „Beurteilen“
- Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:
Vorraussetzungen
Mindestalter
21 Jahre
Körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit
geistig, körperlich und fachlich geeignet
Berufsausbildung
Berufsausbildung oder gleichwertig
Schulabschluss
mindestens Hauptschulabschluss, oder Abitur
Führerscheine
Klasse BE (dieser kann aber noch erworben werden)
Besitz Fahrerlaubnis
mindestens 3 Jahre Klasse B
Fachliche Eignung
bestandene Fahrlehrerprüfung (§ 8 FahrlG)
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.