(jlp). Stürzt ein Radfahrer im Einfahrtsbereich eines Parkplatzes mit abgesenkter Bordsteinkante, vor der sich eine circa 5 bis 7 Zentimeter tiefe, muldenförmige Vertiefung in einer Länge von 145 Zentimeter und einer Breite von 40/50/52 Zentimeter befindet, die eine Anschlagshöhe von bis zu 7 Zentimeter zur abgesenkten Bordsteinkante aufweist, kommt eine Haftung der Gemeinde wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht. Dem Einwand der Gemeinde, dass die Gefahrenstelle für einen Radfahrer ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Gefahrenstelle ist jedenfalls bei Dunkelheit nicht erkennbar. Die Frage der Erkennbarkeit dieser Gefahrenquelle hat aber mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nichts zu tun. Dies ist nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 3769/11