(jlp). Nach den Bauordnungen der Länder legen die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder errichtet werden müssen. Diese notwendigen Garagen müssen den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs genügen und sorgen so dafür, dass ausreichend Parkraum vorhanden ist. Damit dieser Parkraum auch dem ruhenden Verkehr tatsächlich zur Verfügung steht, dürfen diese notwendigen Garagen nicht zweckentfremdet werden. Eine solche Zweckentfremdung liegt aber vor, wenn in der Garage vorwiegend Möbel und Kartons gelagert werden und eine Garagennutzung zur Kfz-Unterstellung unmöglich ist.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA