(jlp). Der Zweck des Straftatbestandes „Unfallflucht“ (§ 142 StGB) besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen. Insbesondere sollen auch die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche gesichert werden. Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs. Dieses Aufklärungsinteresse des Versicherers wird grundsätzlich auch dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer die niedergelegte Pflicht zur „unverzüglichen“ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt hat. Eine nachträgliche Mitteilung erfolgt jedoch dann noch unverzüglich, wenn sie geeignet ist, zu Gunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen zu treffen.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 97/11