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Dieselkraftstoff auf der Fahrbahn

(jlp). Dieselkraftstoff, den ein Kraftfahrzeug verloren hat, ist vom Verursacher unverzüglich von der Straßenfläche zu beseitigen. Wird diese Fahrbahnverschmutzung vom Straßeneigentümer beseitigt, dann kann gegen den Verursacher eine Kostenpflicht bestehen. Eine solche Erstattungspflicht setzt voraus, dass der Verursacher seiner Reinigungsverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist auch nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Dabei ist nicht stets eine sofortige Reinigung erforderlich, sondern ein nach den jeweiligen Umständen des Falls zu bemessendes beschleunigtes Handeln.

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 2 A 556/11

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